Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert u. a. auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz.
Das Ziel der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, zu ermitteln, ob und in welcher Form ihre Mitarbeiter bei ihrer Arbeit gefährdet sind und wie stark die Gefärdung ist. Daraus ergeben sich dann die zu treffenden Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind, um die Gefährdung zu minimieren.
Dies können beispielsweise Betriebsanweisungen, bei Gefahrstoffen Substitutionsprüfungen, Prüfen der Arbeitsmittel oder auch Unterweisungen sein.
Wir übernehmen gerne auch das Erstellen und regelmäßige Überprüfen von Gefährdungsbeurteilungen, wie sie das Arbeitsschutzgesetz in den §§ 5 und 6 verlangt. Diese können wir kompetent und rechtssicher für Sie erstellen. Natürlich erstellen wir gerne für Sie die erforderlichen aus der Gefährdungsbeuteilung resultierenden Betriebsanweisungen, Unterweisungspläne und Prüflisten.
Nach Fertigstellung durch uns benötigen sie nur noch Ihre Unterschrift.
Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit uns in Verbindung.