Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Über das Prüfergebnis sind Aufzeichnungen zu führen.
Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.
Dies übernehmen wir gerne für sie.